Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*)

(1) Für Gemeindebedienstete, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, sind nachstehende Amtstitel vorgesehen:

Verw.

Gr.

Dienstzweig

Dienst-klasse

 

 

A

Alle nichttechnischen Dienstzweige

III, IV

V, VI

VII

VIII

Verwaltungskommissär

Verwaltungssrat

Oberverwaltungsrat

Hofrat

VerwKomm

VerwRat

ObVerwRat

HR

A

Höherer technischer Dienst

III, IV

V, VI

VII

VIII

Baukommissär

Baurat

Oberbaurat

Hofrat

BauKomm

BauRat

ObBauRat

HR

B

Alle Dienstzweige

II, III, IV

V, VI

VII

Amtsrevident

Amtsrat

Oberamtsrat

AmtsRev

AR

OAR

C

Alle Dienstzweige mit Ausnahme des Leitenden Sicherheitswachdienstes

I, II

III, IV

V, VI

Amtskontrollor

Amtsinspektor

Oberamtsinspektor

AmtsKontr

AmtsInsp

AmtsObInsp

(2) Für den mit der Leitung des inneren Dienstes des Gemeindeamtes betrauten Beamten ist während der Dauer dieser Funktion anstelle des ihm nach Abs. 1 zustehenden Titels der Amtstitel "Gemeindesekretär", in Städten "Stadtamtsdirektor" vorgesehen.

(3) Für den mit der Leitung der Gemeindesicherheitswache betrauten Gemeindebediensteten ist während der Dauer dieser Funktion anstelle des ihm nach Abs. 1 zustehenden Titels der Amtstitel "Kommandant der Gemeindesicherheitswache", in Städten "Kommandant der Städtischen Sicherheitswache" vorgesehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/1980, 22/1991, 25/1996, 79/2008