Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Ausübung des Optionsrechts durch Leiterinnen oder Leiter von Gemeindeämtern

(1) Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern, die das Optionsrecht gemäß ausüben, gelten mit Wirksamwerden der Optionserklärung als gemäß zu Leiterinnen oder Leitern der jeweiligen Gemeindeämter bestellt. Für sie gelten die Bestellungserfordernisse nach als erfüllt.

(2) Die Erklärung nach Abs. 1 kann abweichend der Bestimmung des unbefristet abgegeben werden. Diese Erklärung gilt als Optionserklärung nach .