Ausübung des Optionsrechts durch Leiterinnen oder Leiter von Gemeindeämtern
(1) Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern, die das Optionsrecht gemäß ausüben, gelten mit Wirksamwerden der Optionserklärung als gemäß § 18 Abs. 5 Bgld. GemBG 2014 zu Leiterinnen oder Leitern der jeweiligen Gemeindeämter bestellt. Für sie gelten die Bestellungserfordernisse nach § 18 Abs. 3 Bgld. GemBG 2014 als erfüllt.
(2) Die Erklärung nach Abs. 1 kann abweichend der Bestimmung des unbefristet abgegeben werden. Diese Erklärung gilt als Optionserklärung nach § 157q Bgld. GemBG 2014.
