Abschnitt III
Überleitung der Gemeindevertragsbediensteten in der schulischen Tagesbetreuung
Anwendung des Abschnittes I
Auf Gemeindevertragsbedienstete, die als Lehrerinnen oder Lehrer, als Erzieherinnen oder Erzieher oder als Freizeitpädagoginnen oder Freizeitpädagogen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen verwendet werden (im Folgenden als „Betreuungspersonen“ bezeichnet), sind die , 3 und 10 nach Maßgabe folgender Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
