Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt III

Überleitung der Gemeindevertragsbediensteten in der schulischen Tagesbetreuung

Anwendung des Abschnittes I

Auf Gemeindevertragsbedienstete, die als Lehrerinnen oder Lehrer, als Erzieherinnen oder Erzieher oder als Freizeitpädagoginnen oder Freizeitpädagogen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen verwendet werden (im Folgenden als „Betreuungspersonen“ bezeichnet), sind die , 3 und 10 nach Maßgabe folgender Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.