Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rechtswirkungen einer Option

(1) Abweichend von zweiter Satz bewirkt die Ausübung des Optionsrechts die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses. Die Rechtswirkungen einer schriftlichen Erklärung gemäß entsprechen jenen einer Austrittserklärung gemäß § 22 des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998. Anstelle des und 3 LBDG 1997 ist anzuwenden. § 39 Abs. 3 des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, ist nicht anzuwenden.

(2) Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte, die das Optionsrecht gemäß ausüben, sind vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Optionserklärung an so zu behandeln, als ob sie schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Gemeindebedienstete nach dem Bgld. GemBG 2014 gewesen wären. Die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zugebrachte Zeit ist für die Bemessung der Abfertigung gemäß nicht zu berücksichtigen.