Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses Vertrags, die nicht unmittelbar durch die in genannten Behörden beigelegt werden können, werden von den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege bereinigt.