Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Formen der Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zusammen, insbesondere:

a) bei der Vorbereitung von Hilfeleistungen;

b) zur Vorbeugung und Minderung der Folgen von Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, indem sie Informationen wissenschaftlich-technischer Art austauschen und Treffen, Forschungsprogramme, Fachkurse und Übungen von Hilfseinsätzen auf dem Gebiet beider Vertragsparteien vorsehen;

c) zum Austausch von Informationen über Gefahren und Schäden, die entstehen und sich auch auf das Gebiet der anderen Vertragspartei auswirken können; die gegenseitige Unterrichtung umfaßt auch die laufende Übermittlung von Meßdaten.

(2) Für gemeinsame Übungen sowie für Hilfeleistungen im Rahmen der herkömmlichen Nachbarschaftshilfe gelten die Bestimmungen dieses Vertrages sinngemäß.