Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuständigkeiten

(1) Die für die Stellung und Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständigen Behörden sind:

– auf der Seite der Republik Österreich:

der Bundesminister für Inneres;

die Niederösterreichische Landesregierung;

die Oberösterreichische Landesregierung;

– auf der Seite der Tschechischen Republik:

das Innenministerium.

(2) Die beiden Vertragsparteien geben einander auf diplomatischem Wege die Adressen und Fernmeldeverbindungen der im Absatz 1 genannten Behörden bekannt.

(3) Die in Absatz 1 genannten Behörden der beiden Vertragsparteien sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Vertrags unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.