Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Beendigung der Hilfeleistung

Die Hilfsmannschaften oder die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen müssen ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen, wenn dies die in angeführten Behörden verfügen, ansonsten beenden sie ihre Tätigkeit nach ihrer Aufgabenerfüllung. Danach müssen die Hilfsmannschaften und die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen unverzüglich das Gebiet des hilfeersuchenden Staates verlassen.