Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abweichende Vereinbarungen

Die neuen Gemeinden sind berechtigt, von den Bestimmungen der , 7, 8 und 9 durch übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse abweichende Vereinbarungen zu treffen.