Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bewegliches Vermögen

(1) Die beweglichen Sachen der Stammgemeinde Neustift bei Güssing gehen vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 in das Eigentum jener Gemeinde über, die Eigentümerin des Liegenschaftsvermögens () ist, dessen Inventar die beweglichen Sachen bilden.

(2) Folgende bewegliche Sachen gehen in das Eigentum der folgenden Gemeinden über:

1. Großmürbisch: AS Mäher;

2. Inzenhof: Traktor Marke Ford 2000, Elektroflex;

3. Kleinmürbisch: Rasenmäher LUF, Motorsäge Stihl, elektrische Heckenschere;

4. Neustift bei Güssing: Motormäher Rasant, Rückspritze, Schneefräse, Motorflex Stihl,

Benzinmischmaschine

5. Tschanigraben: Motorsäge Stihl, Bohrmaschine.

(3) Die Inventargegenstände des Gemeindeamtes der Stammgemeinde Neustift bei Güssing gehen in das Eigentum des Gemeindeverbandes Neustift bei Güssing in Güssing über.