Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Koalitionsfreiheit

Die Freiheit der Beamten, sich zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Interessen zu Vereinigungen zusammenzuschließen, denen die Vertretung ihrer Interessen gegenüber dem Dienstgeber obliegt, darf nicht beeinträchtigt werden.