Bildungsfreistellung
(1) Dem Beamten kann auf seinen Antrag für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr eine Bildungsfreistellung gewährt werden, wenn
a) die Weiterbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit dem vom Beamten der Gemeinde wahrgenommenen Tätigkeitsbereich steht oder eine für eine andersartige als die bisherige Verwendung bei der Gemeinde, für die ein besonderer Bedarf besteht, notwendige Qualifikation darstellt und
b) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Eine neuerliche Bildungsfreistellung kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsfreistellung gewährt werden.
(2) Hinsichtlich der Bezüge bei Bildungsfreistellung gelten die gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß.
(3) Die Bildungsfreistellung endet vorzeitig im Fall eines Beschäftigungsverbotes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 sowie bei Antritt eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986.
(4) Wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis während einer Bildungsfreistellung beendet, so sind bei der Ermittlung einer allenfalls gebührenden Abfertigung die dem Beamten für den letzten Monat vor dem Antritt der Bildungsfreistellung gebührenden Bezüge und die Kinderzulage zugrunde zu legen.
(5) Die Zeit der Bildungsfreistellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen, soweit ein Bildungsnachweis im Sinn des § 37e Abs. 3 und 4 des Arbeitsmarktservicegesetzes erbracht wird. Sie gilt im Fall eines Anspruchs auf gekürzte Bezüge nach Abs. 2 als ruhegenussfähige Dienstzeit.
(6) Wurde die höchstzulässige Dauer der Bildungsfreistellung von einem Jahr nicht ausgeschöpft, so kann dem Beamten für die restliche Dauer der Frist nach Abs. 1 vierter Satz einmalig ein Wechsel von Bildungsfreistellung zu Bildungsteilzeit gewährt werden. In diesem Fall muss die Bildungsteilzeit mindestens vier Monate betragen und darf das zweifache Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils der Bildungsfreistellung nicht übersteigen.
