Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Besoldungsansprüche

(1) Für die Besoldungsansprüche der Beamten gelten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Für den Anspruch der Beamten auf Fahrtkostenzuschuss und auf Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr gelten die und 64a des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 sinngemäß.

(2) § 13a Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998 (Treueabgeltung) gilt mit der Maßgabe, dass der erste Satz zu lauten hat:

Dem Beamten,

a) der eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach oder nach nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt bewirkt oder

b) einen Aufschub seines Übertrittes in den Ruhestandes nach bewirkt

und ein Jahr länger im aktiven Dienstverhältnis verbleibt, gebührt zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder zum Zeitpunkt des Übertrittes in den Ruhestand eine Treueabgeltung in der Höhe von 150 v. H. des Gehaltes eines Beamten der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.

(3) Die Erlassung von Verordnungen aufgrund der im Abs. 1 genannten gesetzlichen Vorschriften obliegt hinsichtlich der besonderen Zulage zum Gehalt nach des Landesbeamtengesetzes 1998 der Landesregierung, im Übrigen dem Gemeinderat.

(4) Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 gilt mit der Maßgabe, dass während der Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes die Bezüge ruhen.

Beachte: Art. 9 der 2. Dienstrechts-Novelle 2023, LGBl. Nr. 61/2023 lautet:

„Artikel 9

Übergangsbestimmung zu den Art. 1 Z 10, 2 Z 3, 3 Z 2 und 4 Z 9

Liegt der Beginn der Gültigkeitsdauer des zu erstattenden Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr vor dem 1. Oktober 2023 und das Ende der Gültigkeitsdauer nach dem 30. September 2023, so entsteht ab dem 1. Oktober 2023 ein Anspruch auf Erstattung, wenn das Ansuchen spätestens bis zum Ablauf des 31. Oktober 2023 gestellt wird. Im Fall eines späteren Ansuchens entsteht der Anspruch erst mit dem Beginn des dem Ansuchen folgenden Kalendermonats, wenn das Ansuchen an einem Monatsersten gestellt wird, ab diesem Tag, sofern das Jahresticket ab diesem Zeitpunkt noch gültig ist.“