Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

(1) Der Beamte kann durch die schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand bewirken. Eine solche Ruhestandsversetzung kann frühestens mit dem Ablauf des Monats bewirkt werden, in dem der Beamte, der in dem in der ersten Tabellenspalte angeführten Zeitraum geboren wurde, das in der zweiten Tabellenspalte angeführte Lebensjahr bzw. die Lebenszeit vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand die in der dritten Tabellenspalte angeführte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist:

vor dem 1. Juli 1964

62 Jahre

480 Monate

1. Juli 1964 bis 30. September 1964

62 Jahre und 2 Monate

482 Monate

1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1964

62 Jahre und 4 Monate

484 Monate

1. Jänner 1965 bis 31. März 1965

62 Jahre und 6 Monate

486 Monate

1. April 1965 bis 30. Juni 1965

62 Jahre und 8 Monate

488 Monate

1. Juli 1965 bis 30. September 1965

62 Jahre und 10 Monate

490 Monate

1. Oktober 1965 bis 31. Dezember 1965

63 Jahre

492 Monate

1. Jänner 1966 bis 31. März 1966

63 Jahre

494 Monate

1. April 1966 bis 30. Juni 1966

63 Jahre

496 Monate

1. Juli 1966 bis 30. September 1966

63 Jahre

498 Monate

1. Oktober 1966 bis 31. Dezember 1966

63 Jahre

500 Monate

1. Jänner 1967 bis 31. März 1967

63 Jahre

502 Monate

ab 1. April 1967

63 Jahre

504 Monate

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit dem Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit dem Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung nach Abs. 1 folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit dem Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit dem Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des im Abs. 1 genannten Lebensjahres bzw. der dort genannten Lebenszeit abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens drei Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.

(5) Für Beamte, denen nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen eine Leitungsbefugnis übertragen wurde, gelten die Abs. 2 und 4 mit der Maßgabe, dass sich die Fristen für die Abgabe der Erklärung über die Versetzung in den Ruhestand und für den Widerruf der Erklärung auf sechs Monate und in jenen Fällen, in denen der Versetzung in den Ruhestand unmittelbar die Zeit der Freistellung im Rahmen eines Sabbatical nach vorausgeht, auf achtzehn Monate verlängern.