4. Abschnitt
Rechte der Beamten
Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes einen Rechtsanspruch
a) auf das Diensteinkommen, auf Nebengebühren, auf Ruhegenuss und auf die Versorgung seiner Hinterbliebenen;
b) auf die Führung des Amtstitels und auf das Recht zum Tragen der Dienstkleidung;
c) auf den Erholungsurlaub;
d) auf Kranken- und Unfallfürsorge.
(2) Wenn ein Beamter im dienstlichen Auftrag einen Zivil- oder Strafprozess für seine Person zu führen hat, werden ihm die daraus erwachsenden Prozesskosten aus Gemeindemitteln ersetzt, soweit er sie nicht selbst verschuldet hat.
