Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zugang zum elektronischen grenzüberschreitenden Datenaustausch, Verbindungsstelle

Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Beamten und ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen

a) Betreiber der Zugangsstelle im Sinn des des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes hinsichtlich des elektronischen Datenaustausches und

b) Verbindungsstelle im Sinn des des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes.

Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.