Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gleichwertigkeit im Hinblick auf die besonderen Anstellungserfordernisse

Die besonderen Anstellungserfordernisse () werden auch dann erfüllt, wenn

a) die Ausbildung zu einer Verwendung im öffentlichen Dienst nach den Bestimmungen des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes, LGBl. Nr. 86/2015, oder,

b) soweit das besondere Anstellungserfordernis den Nachweis einer Berufsberechtigung verlangt, die Ausbildung zu einem Beruf nach den Bestimmungen des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes oder nach anderen, die jeweilige Anerkennung einer sonstigen Berufsberechtigung regelnden Vorschriften

als dem jeweiligen Anstellungserfordernis gleichwertig anerkannt wurde.