Benachteiligungsverbot
(1) Der Beamte darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2) Folgende Bestimmungen des Tiroler Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden:
a) hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 die bis 15, 17, 18, 19 und 21 und
b) hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen .
