Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes

(1) Hinsichtlich

a) der Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach und

b) der Bemessung des Schadenersatzes

gelten die bis 19 und 21 des Tiroler Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetzes sinngemäß.

(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gilt hinsichtlich der Fristen des Tiroler Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetzes sinngemäß.