Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes
(1) Hinsichtlich
a) der Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach und
b) der Bemessung des Schadenersatzes
gelten die bis 19 und 21 des Tiroler Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetzes sinngemäß.
(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gilt hinsichtlich der Fristen des Tiroler Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetzes sinngemäß.
