Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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9. Abschnitt

Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen

Diskriminierungsverbot

Ein Beamter darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme

a) einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes nach ,

b) einer Pflegefreistellung nach ,

c) einer Familienhospizfreistellung nach ,

d) einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt nach ,

e) eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,

f) eines Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen nach ,

g) einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. Mutterschutzgesetz 1979 oder Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005,

h) einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach oder

i) einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege nach

nicht schlechter gestellt werden, als ein Beamter, der davon nicht Gebrauch macht; insbesondere darf er aufgrund der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme einer solchen Maßnahme weder gekündigt noch entlassen werden.