Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Leistungen der Gemeinden als Dienstgeber

Die Leistungen der Gemeinden sind in derselben Höhe zu entrichten wie die Pensionsbeiträge der Beamten nach . Sie sind gemeinsam mit den Beiträgen nach vierteljährlich an den Gemeindeverband abzuführen. Dem Gemeindeverband sind die Bemessungsgrundlagen für die Pensionsbeiträge bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.