Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Besondere Ersatzleistungen der Gemeinden

(1) Für einen Beamten, der nach der Vollendung des 45. Lebensjahres in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen wurde, hat die Gemeinde die Hälfte des anfallenden Pensionsaufwandes zu ersetzen.

(2) Für einen Beamten, dem innerhalb von fünf Jahren vor der Versetzung in den Ruhestand eine Verwendungszulage nach § 30a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 523/1994 gewährt oder erhöht worden ist, hat die Gemeinde die Hälfte des für die Gewährung oder Erhöhung der Verwendungszulage anfallenden Pensionsaufwandes zu ersetzen. Dies gilt nicht für die Dauer der Ersatzleistungen nach Abs. 1 oder 3.

(3) Sofern nicht bereits ein Ersatz nach Abs. 1 zu leisten ist, hat die Gemeinde für einen Beamten, der vor dem Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden ist, zu dem er

a) frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätte bewirken können oder

b) in den Ruhestand übergetreten wäre,

für fünf Jahre die Hälfte und anschließend ein Viertel des Pensionsaufwandes zu ersetzen. Der Ersatz ist jedoch längstens bis zum Ablauf des Monats zu leisten, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätte bewirken können bzw. zu dem er in den Ruhestand übergetreten wäre.

(4) Der Pensionsaufwand umfasst den dem Gemeindeverband für die Erfüllung der Pensionsansprüche des Beamten bzw. seiner Hinterbliebenen oder Angehörigen entstehenden Aufwand.