Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Dienstbehörde

(1) Die Diensthoheit über die Gemeindebeamten ist durch die Dienstbehörde () auszuüben.

(2) In den Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindeangestellten wird die Gemeinde als Dienstgeber durch die im genannten Organe vertreten.

(3) Der bleibt unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 61/1997, 44/2006