*) Übertragung diensthoheitlicher Befugnisse
Im Fall von Dienstzuweisungen nach den und 29 Abs. 1 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 an andere Rechtsträger gilt § 96a des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 mit der Maßgabe, dass die Ermächtigung zur Übertragung diensthoheitlicher Befugnisse auch die Gewährung einer Mehrleistungsvergütung, einer Verwendungszulage oder einer Aufwandsentschädigung als Nebenbezüge ( in Verbindung mit § 66 Gemeindeangestelltengesetz 2005) sowie die Gewährung von Sonderzahlungen zu Nebenbezügen ( in Verbindung mit § 62 Gemeindeangestelltengesetz 2005) umfasst.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2006, 36/2017
