Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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V. Hauptstück*) Gemeinsame Bestimmungen

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1994, 50/1995, 26/1998

*) Zuständigkeit

(1) Dienstbehörde und zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde als Dienstgeber in den Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindeangestellten ist der Bürgermeister, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) In folgenden Angelegenheiten ist der Gemeindevorstand Dienstbehörde bzw. zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde als Dienstgeber:

a) Enthebung vom Dienst ();

b) Verarbeitung personenbezogener Daten ();

c) Bestellung der Beisitzer der Dienstbeurteilungskommission für Gemeindebedienstete ();

d) Beförderungen und Überstellungen ( und 19);

e) Versetzung in den Ruhestand ( und 23);

f) Festsetzung der Arbeitszeit (), ausgenommen die Festsetzung der Arbeitszeit durch einen Dienstplan;

g) Genehmigung oder Untersagung einer Nebenbeschäftigung ();

h) Anordnung über die Ausstattung und das Tragen einer Dienstkleidung oder eines Dienstabzeichens ();

i) Gewährung eines Sonderurlaubes von mehr als 64 Stunden; sofern die Gewährung unter der Bedingung des § 36 Abs. 2 zweiter Satz des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 erfolgt jedoch erst bei mehr als 128 Stunden ();

j) Gewährung einer Dienstzulage ();

k) Gewährung von einmaligen Belohnungen für außergewöhnliche Arbeitsleistungen (§ 72);

l) Anstellung von Gemeindeangestellten der Verwendungsgruppen a und b ();

m) Kündigung von Gemeindeangestellten (), ausgenommen Dienstverhältnisse, die noch nicht einen Monat gedauert haben;

n) Erteilung der Nachsicht von einem Anstellungserfordernis bei Gemeindeangestellten ();

o) Dienstverhältnisse mit Sonderregelungen ( und 2);

p) Gewährung einer Zusatzpension an einen Gemeindeangestellten oder dessen Hinterbliebene (§ 148f).

*) Fassung LGBl.Nr. 28/1994, 50/1995, 27/2003, 20/2005, 44/2006, 52/2015, 24/2020, 5/2023, 38/2023, 37/2024