Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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— Vorläufige Anwendung

Ist dieses Abkommen nicht bis zum 15. November 1955 gemäß ) in Kraft getreten, so können, unbeschadet des Grundsatzes in , diejenigen Regierungen, die als Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens dazu bereit sind, dennoch seine Anwendung beschließen; Voraussetzung dafür ist, daß auf die Gebiete dieser Regierungen der Anteil des Handels entfällt, der nach ) für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich ist.