— Vorläufige Anwendung
Ist dieses Abkommen nicht bis zum 15. November 1955 gemäß ) in Kraft getreten, so können, unbeschadet des Grundsatzes in , diejenigen Regierungen, die als Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens dazu bereit sind, dennoch seine Anwendung beschließen; Voraussetzung dafür ist, daß auf die Gebiete dieser Regierungen der Anteil des Handels entfällt, der nach ) für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlich ist.
