Teil V
Übergangsbestimmungen
— Zusammenhang zwischen diesem Abkommen und den Änderungen des Allgemeinen Abkommens
Tritt dieses Abkommen vor den Änderungen in dem Protokoll über organisatorische Änderungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens vom 10. März 1955 in Kraft, so gelten bis zum Inkrafttreten dieser Änderungen alle Bezugnahmen des Allgemeinen Abkommens auf „die VERTRAGSPARTEIEN“ als Bezugnahme auf die Organisation.
