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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 296/1977

Änderung

BGBl. Nr. 102/1979 (NR: GP XIV IA 145/A AB 1186 S. 119. BR: AB 1981 S. 384.)

BGBl. Nr. 338/1981 (NR: GP XV IA 121/A AB 791 S. 81. BR: S. 413.)

BGBl. Nr. 263/1982 (NR: GP XV IA 174/A AB 1095 S. 115. BR: S. 423.)

BGBl. Nr. 634/1982 (NR: GP XV IA 214/A AB 1322 S. 132. BR: S. 430.)

BGBl. Nr. 569/1983 (NR: GP XVI IA 55/A AB 93 S. 16. BR: AB 2768 S. 439.)

BGBl. Nr. 325/1986 (NR: GP XVI RV 934 AB 980 S. 143. BR: 3131 AB 3134 S. 477.)

BGBl. Nr. 254/1990 (NR: GP XVII IA 335/A AB 1249 S. 140. BR: AB 3855 S. 529.)

BGBl. Nr. 10/1991 (NR: GP XVIII IA 9/A AB 23 S. 5. BR: AB 4004 S. 535.)

BGBl. Nr. 255/1993 (NR: GP XVIII IA 469/A AB 997 S. 111. BR: AB 4518 S. 568.)

BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)

[CELEX-Nr.: 373L0183, 377L0780, 389L0646, 389L0299, 389L0647, 391L0031, 383L0350, 386L0635, 389L0117, 391L0308 (EWR/Anh. IX)]

[CELEX-Nr.: 387L0102 (EWR/Anh. XIX)]

BGBl. Nr. 424/1996 (NR: GP XX IA 255/A AB 283 S. 36. BR: AB 5250 S. 616.)

BGBl. I Nr. 79/1998 (NR: GP XX RV 1099 und Zu 1099 AB 1161 S. 120. BR: AB 5688 S. 641.)

BGBl. I Nr. 89/1998 (NR: GP XX IA 768/A AB 1244 S. 130. BR: AB 5698 S. 642.)

BGBl. I Nr. 130/2002 (NR: GP XXI RV 1181 AB 1204 S. 110. BR: 6694 AB 6736 S. 690.)

BGBl. I Nr. 68/2004 (NR: GP XXII IA 388/A AB 528 S. 66.)

BGBl. I Nr. 36/2007 (NR: GP XXIII RV 92 AB 107 S. 25. BR: AB 7698 S. 746.)

BGBl. I Nr. 137/2008 (NR: GP XXIV RV 5 AB 6 S. 3. BR: AB 8033 S. 762.)

BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

[CELEX-Nr.: 32010L0012]

BGBl. I Nr. 23/2020 (NR: GP XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)

BGBl. I Nr. 57/2020 (NR: GP XXVII AB 227 S. 38. BR: AB 10353 S. 908.)

BGBl. I Nr. 6/2021 (NR: GP XXVII IA 1112/A AB 491 S. 69. BR: 10461 AB 10504 S. 917.)

BGBl. I Nr. 111/2021 (NR: GP XXVII IA 1653/A AB 934 S. 111. BR: AB 10680 S. 927.)

BGBl. I Nr. 207/2021 (NR: GP XXVII AB 1155 S. 129. BR: AB 10774 S. 934.)

BGBl. I Nr. 228/2021 (NR: GP XXVII IA 2082/A AB 1186 S. 137. BR: 10804 AB 10832 S. 935.)

BGBl. I Nr. 152/2023 (NR: GP XXVII RV 2267 AB 2298 S. 239. BR: 11336 AB 11341 S. 960.)

BGBl. I Nr. 86/2024 (NR: GP XXVII IA 4070/A AB 2679 S. 270. BR: 11521 AB 11545 S. 969.)

Weitere Inhalte

Der Nationalrat hat beschlossen:

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.1.1988

Abschnitt I

. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Gesellschaft genannt) nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland auf Grund dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft gedeckt werden können. Finanzierungen von Unternehmen im Sinne dieses Bundesgesetzes können in Form von Eigenkapital oder von Fremdkapital erfolgen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 1,5 Milliarden Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn

1. die von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäfte (im folgenden Garantien genannt) der Aufbringung von Eigenkapital oder zur langfristigen Finanzierung von

a) Investitionen einschließlich nicht aktivierungsfähiger Projektaufwendungen und des damit verbundenen Betriebsmittelbedarfes oder

b) Forschungs- und Entwicklungsprojekten oder Umweltschutz- oder Energieeinsparungsinvestitionen oder

c) Verbesserungen der Finanzierungsstruktur durch Beteiligungsfinanzierung, durch gegenüber den übrigen Gläubigern nachrangige Kreditfinanzierung oder durch sonstige langfristige Kreditfinanzierung

dienen,

2. auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Finanzierung die Garantie übernommen wird, erwarten lassen, daß das garantierte Eigenkapital werthaltig bleibt oder die garantierten Verbindlichkeiten während der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß erfüllt werden können, und

3. die Gesamtlaufzeit der Garantie 20 Jahre nicht übersteigt.

(Anm.: Abs. 2a bis 2d aufgehoben durch Art. 8 Z 1, BGBl. I Nr. 86/2024)

(3) Für die Übernahme der Garantien hat der Bundesminister für Finanzen unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:

1. Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen.

2. Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien.

3. Grundsätze der Festlegung von Garantieentgelten.

(4) Die Garantie der Gesellschaft ist auf Grund der vom Bund übernommenen Verpflichtung der Haftung öffentlich-rechtlicher Körperschaften gleichzuhalten.

. Zur Förderung der Finanzierung von Investitionen von besonderem gesamtwirtschaftlichen Interesse ist die Gesellschaft unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes ermächtigt, nach Maßgabe der ihr vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse oder sonstige Zuschüsse an Unternehmungen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland zu gewähren, wenn

1. auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden Vorschauen nach angemessener Anlaufzeit eine nachhaltige Verbesserung der Ertragslage der Unternehmung erwartet werden kann und

2. sich die Finanzierung auf inländische industrielle Produktions- oder Forschungsunternehmungen erstreckt.

. Die Gesellschaft hat für ihre Garantieübernahme ein Entgelt festzusetzen.

. Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß , und insgesamt nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 2 Milliarden Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen.

. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen. in der jeweils geltenden Fassung ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.

(2) Voraussetzung für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes gemäß , und 3 sowie und 14 ist die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters).

(3) Die Gesellschaft hat die Zustimmung des Beauftragten (Stellvertreters) zu beantragen und anzugeben, ob die gesetzlichen, satzungsmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Übernahme der Verpflichtung des Bundes vorliegen. Der Beauftragte (Stellvertreter) hat die Angaben der Gesellschaft auf Plausibilität zu prüfen und kann sich hiebei, sofern dies auf Grund der Vielzahl oder des Umfanges der Fälle erforderlich ist, auf die Vornahme von Stichproben beschränken. Verweigert der Beauftragte (Stellvertreter) die Zustimmung, so kann die Gesellschaft binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung der Zustimmung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht fristgerecht gestellt oder bestätigt der Bundesminister für Finanzen die Verweigerung der Zustimmung, so darf die Gesellschaft die Garantie nicht übernehmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages der Gesellschaft eine Entscheidung trifft.

(4) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger der Gesellschaft Einsicht zu nehmen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 und 3 erforderlich ist. Weiters sind der Beauftragte und sein Stellvertreter von der Gesellschaft zu den Sitzungen des Aufsichtsrates sowie zu den Ausschüssen des Aufsichtsrates rechtzeitig einzuladen. Auf seinen Antrag ist dem Beauftragten (Stellvertreter) jederzeit das Wort zu erteilen. Alle Niederschriften über die Sitzungen sind dem Beauftragten und dessen Stellvertreter zu übersenden.

(5) Abs. 3 und 4 finden hinsichtlich sinngemäß Anwendung.

. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, der Gesellschaft die Ausgaben für Zinsen, Kosten und Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten zu refundieren, welche die Gesellschaft im Gesamtausmaß bis zu 360 000 000 Euro mit Haftung des Bundes gemäß Abs. 2 aufnimmt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes Haftungen gemäß § 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für von der Gesellschaft im Inland durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) zu übernehmen, insofern diese Kreditoperationen von der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes besteht, durchgeführt werden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen darf von der in Abs. 2 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn

a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen 360 000 000 Euro an Kapital und 360 000 000 Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

b) die Kreditoperation im Einzelfall einen Betrag von 145 000 000 Euro nicht übersteigt;

c) die Laufzeit der Kreditoperation dreißig Jahre nicht übersteigt;

d) die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im in der jeweils geltenden Fassung bestimmte Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.

(Anm. Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/1998)

. Das Entgelt für die Übernahme von Verpflichtungen des Bundes gemäß und 11 sowie der Haftung des Bundes gemäß ist unter Anwendung der EU-beihilfenrechtlichen Vorschriften zu bemessen.

. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, der Gesellschaft für die im genannten Zwecke Zuschüsse zu gewähren. Die Höhe der entsprechenden Mittel wird durch Gesetz festgelegt.

. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1977 in Kraft.

Abschnitt II – Ost-West-Fonds

. Unter der Bezeichnung „Ost-West-Fonds“ wird für die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Abschnittes ein weiterer Garantierahmen geschaffen. Die Gesellschaft hat die entsprechenden Garantien im Jahresabschluß gesondert auszuweisen.

. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäften (im folgenden Garantien genannt) auf Grund von Abschnitt II dieses Bundesgesetzes Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft gedeckt werden können.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 500 Millionen Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn

1. die Gesellschaft gegenüber Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland Garantien zur Deckung von wirtschaftlichen Risken im Zusammenhang mit Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland übernimmt oder

2. die Gesellschaft Garantien zur Förderung der langfristigen Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland übernimmt.

(3) Garantien gemäß Abs. 2 dürfen nur dann übernommen werden, wenn auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, zu dessen Gunsten die Garantie übernommen wird, erwartet werden kann, daß die Beteiligung oder sonstige Investition im Ausland einen positiven Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens leistet und bei Garantieübernahme gemäß Abs. 2 Z 2 die Verbindlichkeiten aus den garantierten Finanzierungen vereinbarungsgemäß zurückgezahlt werden können.

(4) Für die Übernahme der Garantien gemäß Abs. 2 hat der Bundesminister für Finanzen unter Beachtung der verfahrensmäßigen und inhaltlichen Vorschriften des europäischen Beihilfenkontrollrechtes Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:

1. Festlegung der Staaten, die als Standort der Beteiligungen oder sonstigen Investitionen in Betracht kommen;

2. Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen mit Sitz im Inland;

3. Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien;

4. Grundsätze der Festlegung von Garantieentgelten.

Abschnitt III – Kapitalgarantien

. Für fondsgebundene und kapitalmarktbezogene Garantien (Kapitalgarantien) der Gesellschaft, welche keine Beihilfeelemente im Sinne des Europäischen Beihilfekontrollrechts enthalten, wird zum Zwecke der Verbesserung der Aufbringung von Eigenkapital und Fremdkapital über die Kapitalmärkte ein weiterer Garantierahmen () geschaffen. Für die Übernahme der Verpflichtungen durch den Bund hat die Gesellschaft ein angemessenes Entgelt zu leisten.

. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist zur Verbesserung der Kapitalaufbringung für Finanzierungen gemäß Abs. 2 ermächtigt, sich namens des Bundes zu verpflichten, die Gesellschaft nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes schadlos zu halten, falls diese aus der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus kapitalmarktbezogenen und fondsgebundenen Garantien, Ausfallsbürgschaften oder sonstigen Sicherungsgeschäften (im folgenden Kapitalgarantien genannt) Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus hiefür gewidmeten Mitteln der Gesellschaft gedeckt werden können.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf vorbehaltlich des Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 1 Milliarde Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und nur dann übernehmen, wenn

1. die von der Gesellschaft zu übernehmenden Kapitalgarantien entweder im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Inland zum Zwecke der Aufbringung von Eigenkapital oder langfristigem Fremdkapital oder im Zusammenhang mit der Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen außerhalb des EWR übernommen werden;

2. auf Grund der von der Gesellschaft zu beurteilenden wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse der Finanzierenden und der Unternehmen, Beteiligungen oder sonstigen Investitionen, zu deren Finanzierung die Kapitalgarantien übernommen werden, zu erwarten ist, daß das garantierte Eigenkapital werthaltig bleibt oder die garantierten Verbindlichkeiten während der Laufzeit der Garantie vereinbarungsgemäß erfüllt werden können und

3. die Gesamtlaufzeit der Garantie 20 Jahre nicht übersteigt.

(3) Für die Übernahme der Garantien gemäß Abs. 2 hat der Bundesminister für Finanzen nichtdiskriminierende Richtlinien zu erlassen, die sicherstellen, daß die Kapitalgarantien keine Beihilfeelemente im Sinne des europäischen Beihilfenkontrollrechtes enthalten, und insbesondere nachstehende Regelungen enthalten müssen:

1. Kriterien für die zu finanzierenden Unternehmen;

2. Kriterien für die finanzierenden Unternehmen oder Finanzanleger;

3. Ausmaß und Ausgestaltung der von der Gesellschaft zu übernehmenden Garantien und gegebenenfalls zu vereinbarenden Gegenleistungen;

4. Grundsätze der Festlegung von Garantie- und Bearbeitungsentgelten.

. Der Bundesminister für Finanzen hat vor Erlassung der Richtlinien gemäß , und die mit der Eigentümervertretung der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrauten Bundesminister gemäß , BGBl. I Nr. 130/2002 in der jeweils geltenden Fassung, anzuhören. Die Richtlinien gemäß , und sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen kundzumachen. Die Gesellschaft hat die Richtlinien auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten.

Abschnitt IV – Schlussbestimmungen

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, betraut.

. (1) , Abschnitt III und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft. Die Änderungen im Gesetzestitel und in , , , § 2, , , und Abs. 3 lit. a und lit. b, , § 7a, , und 2, § 12, und 2 und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(2) , , , , und in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 36/2007, treten mit 1. Juni 2007 in Kraft.

(3) , und in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 137/2008 treten mit 31. Oktober 2008 in Kraft.

(4) , , sowie in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(5) , und in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) und 2b treten mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund des in Verbindung mit übernommen worden sind, werden durch das Außerkrafttreten nicht berührt. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung des Haftungsrahmens zur Bewältigung der Krisensituation aufgrund von COVID-19 für das Garantiegesetz 1977 (Garantiegesetz 1977 COVID-19-HaftungsrahmenV), BGBl. II Nr. 135/2020, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Die Verlängerung von Verpflichtungen, die auf den Haftungsrahmen dieser Verordnung anzurechnen waren, über ihre ursprüngliche Laufzeit hinaus, ist auch nach Außerkrafttreten dieser Verordnung zulässig, sofern die Stundungen der Finanzierungen zur Vermeidung von negativen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen erforderlich und zweckmäßig sind. Solche Verlängerungen sind auch nach Auslaufen der Haftungsrahmen gemäß diesem Absatz nicht auf den Gesamtbetrag gemäß anzurechnen.

(7) und 2d treten mit Ablauf des 31. Juli 2024 außer Kraft. Forderungen, die gemäß in der Fassung BGBl. I Nr. 152/2023 bis zum Ablauf des 31. Juli 2024 von der Gesellschaft an die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) übertragen worden sind, sind von der COFAG ehestmöglich unentgeltlich auf die Gesellschaft zum Zweck der Betreibung der Forderungen zu übertragen. Die Übertragung der Forderungen ist von den Gebühren nach § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung befreit.

(8) Mit Ablauf des 31. Juli 2024 treten außer Kraft:

1. die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestellung eines weiteren Beauftragten gemäß Garantiegesetz 1977 und KMU-Förderungsgesetz (COVID-19-BeauftragtenV), BGBl. II Nr. 153/2020;

2. die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, BGBl. II Nr. 154/2020;

3. die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind (COVID-19-SchadloshaltungsauszahlungsV), BGBl. II Nr. 400/2021.

Artikel III

(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensdatum der Novelle BGBl. Nr. 338/1981.)

(2) Mit Ablauf des 31. Juli 1981 erlischt die dem Bundesminister für Finanzen im des Garantiegesetzes 1977 eingeräumte Ermächtigung zur Übernahme von Entschädigungsbürgschaften. Die bis 31. Juli 1981 übernommenen oder zugesagten Entschädigungsbürgschaften sind ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach dessen Vorschriften zu behandeln und auf den Haftungsrahmen gemäß anzurechnen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 86/2024kundgemacht am 18.07.2024

Fassungen ab: 01.08.2024, 19.07.2024

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 86/2024 (NR: GP XXVII IA 4070/A AB 2679 S. 270. BR: 11521 AB 11545 S. 969.)

COFAG Sammelgesetz

BGBl. I Nr. 86/2024
BGBl. I Nr. 152/2023kundgemacht am 22.12.2023

Fassungen ab: 23.12.2023

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 4, § 11, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 152/2023 (NR: GP XXVII RV 2267 AB 2298 S. 239. BR: 11336 AB 11341 S. 960.)

Budgetbegleitgesetz 2024

BGBl. I Nr. 152/2023
BGBl. I Nr. 228/2021kundgemacht am 30.12.2021

Fassungen ab: 31.12.2021

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 228/2021 (NR: GP XXVII IA 2082/A AB 1186 S. 137. BR: 10804 AB 10832 S. 935.)

Änderung des KMU-Förderungsgesetzes, des Garantiegesetzes 1977, des ABBAG-Gesetzes und der Bundesabgabenordnung

BGBl. I Nr. 228/2021
BGBl. I Nr. 207/2021kundgemacht am 13.12.2021

Fassungen ab: 14.12.2021

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 207/2021 (NR: GP XXVII AB 1155 S. 129. BR: AB 10774 S. 934.)

Änderung des KMU-Förderungsgesetzes, des Garantiegesetzes 1977 und des ABBAG-Gesetzes

BGBl. I Nr. 207/2021
BGBl. I Nr. 111/2021kundgemacht am 30.06.2021

Fassungen ab: 01.07.2021

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 14a

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 111/2021 (NR: GP XXVII IA 1653/A AB 934 S. 111. BR: AB 10680 S. 927.)

Änderung des KMU-Förderungsgesetzes und des Garantiegesetzes 1977

BGBl. I Nr. 111/2021
BGBl. I Nr. 6/2021kundgemacht am 07.01.2021

Fassungen ab: 08.01.2021

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 6/2021 (NR: GP XXVII IA 1112/A AB 491 S. 69. BR: 10461 AB 10504 S. 917.)

Änderung des KMU-Förderungsgesetzes und des Garantiegesetzes 1977

BGBl. I Nr. 6/2021
BGBl. I Nr. 57/2020kundgemacht am 02.07.2020

Fassungen ab: 03.07.2020

Erfasste Bestimmungen: § 1

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 57/2020 (NR: GP XXVII AB 227 S. 38. BR: AB 10353 S. 908.)

Änderung des KMU-Förderungsgesetzes und des Garantiegesetzes 1977

BGBl. I Nr. 57/2020
BGBl. I Nr. 23/2020kundgemacht am 04.04.2020

Fassungen ab: 05.04.2020

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 14a

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 23/2020 (NR: GP XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)

3. COVID-19-Gesetz

BGBl. I Nr. 23/2020
BGBl. I Nr. 111/2010kundgemacht am 30.12.2010

Fassungen ab: 01.01.2011, 31.12.2010

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 4, § 7, § 11, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)

Budgetbegleitgesetz 2011

BGBl. I Nr. 111/2010
BGBl. I Nr. 137/2008kundgemacht am 10.11.2008

Fassungen ab: 11.11.2008, 31.10.2008

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 4, § 11, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 137/2008 (NR: GP XXIV RV 5 AB 6 S. 3. BR: AB 8033 S. 762.)

Konjunkturbelebungsgesetz 2008 - KBG 2008

BGBl. I Nr. 137/2008
BGBl. I Nr. 36/2007kundgemacht am 29.06.2007

Fassungen ab: 30.06.2007, 01.06.2007

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 1b, § 7, § 11, § 14, § 14a, § 15, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 36/2007 (NR: GP XXIII RV 92 AB 107 S. 25. BR: AB 7698 S. 746.)

Forschungs- und Wirtschaftsförderungsrechtsnovelle 2007

BGBl. I Nr. 36/2007
BGBl. I Nr. 68/2004kundgemacht am 30.06.2004

Fassungen ab: 01.07.2004

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 3, § 4, § 11, § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 68/2004 (NR: GP XXII IA 388/A AB 528 S. 66.)

Änderung des Garantiegesetzes 1977

BGBl. I Nr. 68/2004
BGBl. I Nr. 130/2002

Fassungen ab: 01.10.2002, 14.08.2002, 01.08.1996, 01.01.1984, 01.08.1981

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 1b, § 2, § 3, § 5, § 6, § 7, § 7a, § 10, § 11, § 12, § 14, § 15, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 130/2002 (NR: GP XXI RV 1181 AB 1204 S. 110. BR: 6694 AB 6736 S. 690.)

BGBl. I Nr. 130/2002

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BGBl. I Nr. 89/1998

Fassungen ab: 22.07.1998, 01.07.1998

Erfasste Bestimmungen: § 9, § 13, § 14, § 15, § 16

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 89/1998 (NR: GP XX IA 768/A AB 1244 S. 130. BR: AB 5698 S. 642.)

BGBl. I Nr. 89/1998

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BGBl. I Nr. 79/1998

Fassungen ab: 19.06.1998

Erfasste Bestimmungen: § 6

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 79/1998 (NR: GP XX RV 1099 und Zu 1099 AB 1161 S. 120. BR: AB 5688 S. 641.)

BGBl. I Nr. 79/1998

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BGBl. Nr. 424/1996

Fassungen ab: 21.08.1996, 01.08.1996, 01.08.1981

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 1a, § 1b, § 7, § 8, § 11, § 14

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 424/1996 (NR: GP XX IA 255/A AB 283 S. 36. BR: AB 5250 S. 616.)

BGBl. Nr. 424/1996

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BGBl. Nr. 532/1993

Fassungen ab: 01.01.1994

Erfasste Bestimmungen: § 7

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 532/1993 (NR: GP XVIII RV 1130 AB 1170 S. 127. BR: AB 4571 S. 573.)

BGBl. Nr. 532/1993

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BGBl. Nr. 255/1993

Fassungen ab: 21.04.1993

Erfasste Bestimmungen: § 11

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 255/1993 (NR: GP XVIII IA 469/A AB 997 S. 111. BR: AB 4518 S. 568.)

BGBl. Nr. 255/1993

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BGBl. Nr. 10/1991

Fassungen ab: 01.01.1991

Erfasste Bestimmungen: § 1b

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 10/1991 (NR: GP XVIII IA 9/A AB 23 S. 5. BR: AB 4004 S. 535.)

BGBl. Nr. 10/1991

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BGBl. Nr. 254/1990

Fassungen ab: 01.05.1990

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 1b, § 2, § 4, § 6, § 7, § 10, § 11, § 12, § 13

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 254/1990 (NR: GP XVII IA 335/A AB 1249 S. 140. BR: AB 3855 S. 529.)

BGBl. Nr. 254/1990

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BGBl. Nr. 325/1986

Fassungen ab: 01.01.1987

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 6

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 325/1986 (NR: GP XVI RV 934 AB 980 S. 143. BR: 3131 AB 3134 S. 477.)

BGBl. Nr. 325/1986

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BGBl. Nr. 569/1983

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 569/1983 (NR: GP XVI IA 55/A AB 93 S. 16. BR: AB 2768 S. 439.)

BGBl. Nr. 569/1983

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BGBl. Nr. 634/1982

Fassungen ab: 31.12.1982

Erfasste Bestimmungen: § 1b

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 634/1982 (NR: GP XV IA 214/A AB 1322 S. 132. BR: S. 430.)

BGBl. Nr. 634/1982

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BGBl. Nr. 263/1982

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 263/1982 (NR: GP XV IA 174/A AB 1095 S. 115. BR: S. 423.)

BGBl. Nr. 263/1982

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BGBl. Nr. 338/1981

Fassungen ab: 01.08.1981

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 4, § 5, § 7, § 8, Art. 3

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 338/1981 (NR: GP XV IA 121/A AB 791 S. 81. BR: S. 413.)

BGBl. Nr. 338/1981

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BGBl. Nr. 102/1979

RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 102/1979 (NR: GP XIV IA 145/A AB 1186 S. 119. BR: AB 1981 S. 384.)

BGBl. Nr. 102/1979

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BGBl. Nr. 296/1977 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.07.1977

Erfasste Bestimmungen: § 9, § 10

BGBl. Nr. 296/1977

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