Abschnitt IV – Schlussbestimmungen
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, betraut.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Abschnitt IV – Schlussbestimmungen
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, betraut.