. Die Verantwortlichkeit der Mitglieder der Landesregierung richtet sich nach Art. 103 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 142 des Bundes-Verfassungsgesetzes.
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Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
. Die Verantwortlichkeit der Mitglieder der Landesregierung richtet sich nach Art. 103 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 142 des Bundes-Verfassungsgesetzes.