. Jeder amtsführende Stadtrat führt als Mitglied der Landesregierung im Namen des Landeshauptmannes jene Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, die nach Maßgabe der Geschäftseinteilung des Magistrats den Abteilungen seiner Geschäftsgruppe als Amt der Landesregierung zugewiesen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl. Nr. 25/1976
Präambel/Promulgationsklausel
Die Wiener Landesregierung hat gemäß Art. 103 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes beschlossen:
. Die Bestimmungen des gelten sinngemäß für die dem Landeshauptmann gemäß Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes übertragene Verwaltung des Bundesvermögens.
. Der Landeshauptmann kann alle die mittelbare Bundesverwaltung und die im bezeichnete Verwaltung des Bundesvermögens betreffenden Geschäftsstücke an sich ziehen.
. Die Verantwortlichkeit der Mitglieder der Landesregierung richtet sich nach Art. 103 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 142 des Bundes-Verfassungsgesetzes.
. Dieser Beschluß tritt mit 28. September 1976 in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
