. Der Landeshauptmann kann alle die mittelbare Bundesverwaltung und die im bezeichnete Verwaltung des Bundesvermögens betreffenden Geschäftsstücke an sich ziehen.
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Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS
. Der Landeshauptmann kann alle die mittelbare Bundesverwaltung und die im bezeichnete Verwaltung des Bundesvermögens betreffenden Geschäftsstücke an sich ziehen.