Wiederholungsprüfung
. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Die Wiederholungsprüfung ist auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Wiederholungsprüfung
. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Die Wiederholungsprüfung ist auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.