Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eingeschränkte Zusatzprüfung

.  Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Einzelhandel kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/-frau abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten und 9 sinngemäß.