Sonderbestimmungen für Salzburg
. Die Landesgesetzgebung des Landes Salzburg wird gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG ermächtigt,
a) das Ausmaß der freien Fällungen, ausgenommen jene, die durch erfaßt sind, herabzusetzen,
b) alle Fällungen in einem den gewöhnlichen Haus- und Gutsbedarf übersteigenden Umfang für bewilligungspflichtig zu erklären und
c) die forstlichen Nebennutzungen (wie Streugewinnung, Waldweide) näher zu regeln.
