Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sonderbestimmungen für Salzburg

. Die Landesgesetzgebung des Landes Salzburg wird gemäß ermächtigt,

a) das Ausmaß der freien Fällungen, ausgenommen jene, die durch erfaßt sind, herabzusetzen,

b) alle Fällungen in einem den gewöhnlichen Haus- und Gutsbedarf übersteigenden Umfang für bewilligungspflichtig zu erklären und

c) die forstlichen Nebennutzungen (wie Streugewinnung, Waldweide) näher zu regeln.