Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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VII. ABSCHNITT

SCHUTZ VOR WILDBÄCHEN UND LAWINEN

Anwendungsbereich

. Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind, soweit nichts Anderes bestimmt ist, auch auf Grundstücke anzuwenden, die nicht Wald im Sinne des sind.“