VII. ABSCHNITT
SCHUTZ VOR WILDBÄCHEN UND LAWINEN
Anwendungsbereich
. Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind, soweit nichts Anderes bestimmt ist, auch auf Grundstücke anzuwenden, die nicht Wald im Sinne des sind.“
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
VII. ABSCHNITT
SCHUTZ VOR WILDBÄCHEN UND LAWINEN
Anwendungsbereich
. Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind, soweit nichts Anderes bestimmt ist, auch auf Grundstücke anzuwenden, die nicht Wald im Sinne des sind.“