Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausbildungsvoraussetzungen

. (1) Zur Tätigkeit als Forstassistent ist befähigt, wer neben den in genannten Ausbildungen die in den , 3 oder 4 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(2) Als Lehrveranstaltung nach , oder gelten auch Lehrveranstaltungen, die diesen nach Umbenennungen oder Äquivalenzbestimmungen der Universität für Bodenkultur Wien entsprechen oder inhaltlich gleichwertig sind.