Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Masterstudien und ergänzende Lehrveranstaltungen

. (1) Im Fall der erfolgreichen Absolvierung des Bachelorstudiums „Forstwirtschaft“ oder einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) sind eines der in Abs. 2 genannten Masterstudien und, soweit nicht bereits im Rahmen des Studiums erfolgt, die in Abs. 3 genannten Lehrveranstaltungen erfolgreich zu absolvieren.

(2) Als Masterstudien nach § 105 Abs. 1a des Forstgesetzes 1975 werden festgelegt:

1. Forstwissenschaften,

2. Mountain Forestry,

3. Mountain Risk Engineering,

4. Holztechnologie und Management und

5. Alpine Naturgefahren/Wildbach- und Lawinenverbauung.

(3) Als ergänzende Lehrveranstaltungen zu den in Abs. 2 genannten Masterstudien werden festgelegt:

1. Waldbau und Forsttechnik,

2. Zustandserhebung und Ertragsprognose,

3. Strategische Unternehmensführung und Diversifikationsmanagement,

4. Seminar Waldpolitik,

5. Waldbewertung,

6. Holzernte,

7. Erschließung und

8. Controlling im Forstbetrieb.