Ausbildungsvoraussetzungen
. (1) Zur Tätigkeit als Forstassistent ist befähigt, wer neben den in § 105 Abs. 1 Z 1 Forstgesetz 1975 genannten Ausbildungen die in den , 3 oder 4 genannten Voraussetzungen erfüllt.
(2) Als Lehrveranstaltung nach , oder gelten auch Lehrveranstaltungen, die diesen nach Umbenennungen oder Äquivalenzbestimmungen der Universität für Bodenkultur Wien entsprechen oder inhaltlich gleichwertig sind.
