Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die bis 5 des Gesetzes über die Einhebung von Jagd- und Fischereiabgaben, LGBl. Nr. 27/1923, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 7/1963, soweit sie die Fischereiabgabe regeln, außer Kraft.