Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

1. Abschnitt

Abgabepflicht

Abgabengegenstand

(1) Für die Ausübung der Fischerei wird eine Abgabe (Fischereiabgabe) erhoben.

(2) Die Fischereiabgabe – in der Folge kurz „Abgabe“ genannt – ist eine ausschließliche Landesabgabe.