Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Verwaltungsübertretungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a) die Abgabe unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht nicht oder nicht vollständig entrichtet, oder

b) eine Abgabenerklärung nach unrichtig oder unvollständig einreicht.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde

a) in den Fällen nach Abs. 1 lit. a

1. bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages,

2. bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zur Höhe des Verkürzungsbetrages,

b) in den Fällen nach Abs. 1 lit. b mit Geldstrafe bis zu 800,– Euro

zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.