Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die Kapitalgesellschaft () ist mit Wirkung ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1968 von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen sowie von der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital befreit.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. II Abs. 1 Z 11, BGBl. Nr. 224/1972)