. Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist hinsichtlich der und 2 Abs. 1 das Bundesministerium für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen und hinsichtlich der erster Satz und 3 das Bundesministerium für Finanzen, hinsichtlich des zweiter Satz die Bundesregierung betraut.
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