Besondere Tarifbestimmungen
Für die tagesklinischen Leistungen gemäß Anlage 1 gelten die nachstehenden besonderen Tarifbestimmungen:
1. Werden eine Schwangerschaftsunterbrechung sowie eine Tubensterilisation im Rahmen einer tagesklinischen Aufnahme im Sinne dieser Verordnung erbracht, so sind die tagesklinische Leistung „Schwangerschaftsunterbrechung (medikamentös oder chirurgisch)“ (Anlage 1 Pos. Nr. 1) und die Zusatzleistung „Tubensterilisation laparoskopisch während eines nicht-abdominellen operativen Eingriffes“ gemäß Anlage 1 Pos. Nr. 3 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über Zusatzleistungen in Landeskrankenanstalten in der jeweils geltenden Fassung zu verrechnen.
2. Die Kosten für Expander bzw. Implantate sind in den Tarifen für die Leistungen der Brustkorrektur gemäß Anlage 1 Pos. Nr. 16 lit. c und d nicht berücksichtigt; diese werden zum Einstandspreis plus einem Neuntel des Einstandspreises gesondert in Rechnung gestellt.
