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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 65/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 79 in Verbindung mit dem § 73 Abs. 2 Z 6 und dem § 75 Abs. 2 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012, LGBl. Nr. 111/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025 wird verordnet:

Tagesklinische Leistungen

Tagesklinische Leistungen nach dieser Verordnung sind Untersuchungen und Behandlungen, die mit einer stationären Versorgung bzw. Unterbringung in der Krankenanstalt bis zu einer Dauer von höchstens 24 Stunden verbunden sind.

Gebührenpflicht

(1) Für tagesklinische Leistungen sind Gebühren nach Anlage 1 zu entrichten, wenn

1. sie auf ausdrückliches Verlangen des Patienten erbracht werden und

2. für sie kein Anspruch auf Sachleistung gegenüber einem Sozialversicherungsträger besteht.

Mit diesen Gebühren sind alle Gebühren der Krankenanstalt und die Kosten für die medizinischen Leistungen pauschal abgegolten.

(2) Ist im Einzelfall aus medizinischen Gründen eine darüberhinausgehende stationäre Versorgung bzw. Unterbringung erforderlich, ist diese nicht nach dieser Verordnung, sondern nach den sonstigen krankenanstaltenrechtlichen Kostenbestimmungen zu verrechnen.

Besondere Tarifbestimmungen

Für die tagesklinischen Leistungen gemäß Anlage 1 gelten die nachstehenden besonderen Tarifbestimmungen:

1. Werden eine Schwangerschaftsunterbrechung sowie eine Tubensterilisation im Rahmen einer tagesklinischen Aufnahme im Sinne dieser Verordnung erbracht, so sind die tagesklinische Leistung „Schwangerschaftsunterbrechung (medikamentös oder chirurgisch)“ (Anlage 1 Pos. Nr. 1) und die Zusatzleistung „Tubensterilisation laparoskopisch während eines nicht-abdominellen operativen Eingriffes“ gemäß Anlage 1 Pos. Nr. 3 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über Zusatzleistungen in Landeskrankenanstalten in der jeweils geltenden Fassung zu verrechnen.

2. Die Kosten für Expander bzw. Implantate sind in den Tarifen für die Leistungen der Brustkorrektur gemäß Anlage 1 Pos. Nr. 16 lit. c und d nicht berücksichtigt; diese werden zum Einstandspreis plus einem Neuntel des Einstandspreises gesondert in Rechnung gestellt.

Personenbezogene Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2026 in Kraft.

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung von Gebühren für tagesklinische Leistungen in Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 55/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2025, außer Kraft, sie ist jedoch auf jene Leistungen weiterhin anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht wurden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.