Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gebührenpflicht

(1) Für tagesklinische Leistungen sind Gebühren nach Anlage 1 zu entrichten, wenn

1. sie auf ausdrückliches Verlangen des Patienten erbracht werden und

2. für sie kein Anspruch auf Sachleistung gegenüber einem Sozialversicherungsträger besteht.

Mit diesen Gebühren sind alle Gebühren der Krankenanstalt und die Kosten für die medizinischen Leistungen pauschal abgegolten.

(2) Ist im Einzelfall aus medizinischen Gründen eine darüberhinausgehende stationäre Versorgung bzw. Unterbringung erforderlich, ist diese nicht nach dieser Verordnung, sondern nach den sonstigen krankenanstaltenrechtlichen Kostenbestimmungen zu verrechnen.