Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Für Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, die ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Wien haben und für deren Anstaltspflege Pflegegebührenersätze von einem Sozialversicherungsträger an den Krankenanstaltenträger zu leisten sind (sozialversicherte Patienten), wird der Behandlungsbeitrag pro Pflegetag nach Maßgabe des Abs. 2 und des wie folgt festgesetzt:

1.

Krankenhaus Lainz

 

 

Wilhelminenspital

 

 

Franz-Josef-Spital

 

 

Krankenhaus Rudolfstiftung

 

 

Elisabeth-Spital

 

 

Allgemeine Poliklinik

 

 

Krankenhaus Floridsdorf

 

 

Sophien-Spital

 

 

Pulmologisches Zentrum

 

 

Orthopädisches Krankenhaus Gersthof

 

 

Semmelweis-Frauenklinik

 

 

Neurologisches Krankenhaus Rosenhügel

 

 

Neurologisches Krankenhaus Maria-Theresien-Schlössel

 

 

Preyer'sches Kinderspital

 

 

Mautner Markhof'sches Kinderspital

 

 

Kinderklinik Glanzing

231,10 Euro

2.

Allgemeines Krankenhaus (einschließlich St. Anna-Kinderspital)

457,11 Euro

3.

Psychiatrisches Krankenhaus Baumgartner Höhe

 

 

(ausgenommen die Behandlung von auf Grund von Straftaten

 

 

freiheitsbeschränkten Patienten der 8. Medizinischen

 

 

Abteilung im Pavillon 23), Psychiatrisches Krankenhaus

 

 

Ybbs a. d. Donau

212,93 Euro

4.

Hanusch-Krankenhaus

267,44 Euro

5.

Orthopädisches Spital (Speising)

231,10 Euro

(2) Die im Abs. 1 genannten Beträge verringern sich um den Kostenbeitrag gemäß § 46 a Wr. KAG, soweit ein solcher zu leisten ist.