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Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl. Nr. 53/1991

Änderung

LGBl. Nr. 136/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 51 a Abs. 2 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 74/1990, wird verordnet:

. (1) Für Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, die ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Wien haben und für deren Anstaltspflege Pflegegebührenersätze von einem Sozialversicherungsträger an den Krankenanstaltenträger zu leisten sind (sozialversicherte Patienten), wird der Behandlungsbeitrag pro Pflegetag nach Maßgabe des Abs. 2 und des wie folgt festgesetzt:

1.

Krankenhaus Lainz

 

 

Wilhelminenspital

 

 

Franz-Josef-Spital

 

 

Krankenhaus Rudolfstiftung

 

 

Elisabeth-Spital

 

 

Allgemeine Poliklinik

 

 

Krankenhaus Floridsdorf

 

 

Sophien-Spital

 

 

Pulmologisches Zentrum

 

 

Orthopädisches Krankenhaus Gersthof

 

 

Semmelweis-Frauenklinik

 

 

Neurologisches Krankenhaus Rosenhügel

 

 

Neurologisches Krankenhaus Maria-Theresien-Schlössel

 

 

Preyer'sches Kinderspital

 

 

Mautner Markhof'sches Kinderspital

 

 

Kinderklinik Glanzing

231,10 Euro

2.

Allgemeines Krankenhaus (einschließlich St. Anna-Kinderspital)

457,11 Euro

3.

Psychiatrisches Krankenhaus Baumgartner Höhe

 

 

(ausgenommen die Behandlung von auf Grund von Straftaten

 

 

freiheitsbeschränkten Patienten der 8. Medizinischen

 

 

Abteilung im Pavillon 23), Psychiatrisches Krankenhaus

 

 

Ybbs a. d. Donau

212,93 Euro

4.

Hanusch-Krankenhaus

267,44 Euro

5.

Orthopädisches Spital (Speising)

231,10 Euro

(2) Die im Abs. 1 genannten Beträge verringern sich um den Kostenbeitrag gemäß § 46 a Wr. KAG, soweit ein solcher zu leisten ist.

. Für Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, die ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Wien haben und für deren Anstaltspflege keine Pflegegebührenersätze von einem Sozialversicherungsträger an den Krankenanstaltenträger zu leisten sind (nicht sozialversicherte Patienten einschließlich der Sozialhilfefälle), wird der Behandlungsbeitrag pro Pflegetag nach Maßgabe des wie folgt festgesetzt:

1.

Krankenanstalten gemäß

16,71 Euro

2.

Krankenanstalten gemäß

43,60 Euro

3.

Krankenanstalten gemäß

49,42 Euro

4.

Krankenanstalt gemäß

53,05 Euro

5.

Krankenanstalt gemäß

16,71 Euro

. Den Beträgen gemäß und 2 ist die Umsatzsteuer in Höhe von 10 vH hinzuzurechnen.

. Sofern die von den Sozialversicherungsträgern zu leistenden Pflegegebührenersätze den Betrag von 87,35 Euro in den Fällen des , 2, 4 und 5 bzw. den Betrag von 45,20 Euro in den Fällen des übersteigen, sind die Mehrbeträge von Beträgen gemäß in Abzug zu bringen.

. Ergibt sich nach Ausfertigung einer Zahlungsaufforderung (§ 54 Wr. KAG) ein Grund zur Änderung gemäß , dann ist eine neue Zahlungsaufforderung auszufertigen; mit der Neuausfertigung verliert die frühere Zahlungsausfertigung ihre Wirksamkeit.

. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1991 verliert die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung des für Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, die ihren ordentlichen Wohnsitz nicht in Wien haben, für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden Behandlungsbeitrages, LGBl. für Wien Nr. 19/1991, ihre Wirksamkeit.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.