Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rundungsbestimmung

. Die sich aus dem Inhalt nach sowie dem Zuschlag nach ergebende Summe ist bei Beträgen, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden, bei Beträgen, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden.